Gemäss § 14 Abs. 1 V KESR trägt die Gemeinde die Entschädigung sowie den Spesen- und Auslagenersatz, wenn das Vermögen im Zeitpunkt der Rechnungsablage und unter Berücksichtigung der Belastung der Entschädigung den Betrag von Fr. 15'000.00 unterschreitet. 4.2.2. Sofern bei einem Wohnsitzwechsel die Beibehaltung der bisherigen Beistandsperson notwendig erscheint, und es sich dabei um einen Berufsbeistand handelt, hat die Arbeitgeberin des Berufsbeistands, d.h. in der Regel die bisherige Wohnsitzgemeinde, weiterhin Anspruch auf die vom Familiengericht festgelegte Mandatsträgerentschädigung.