Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber. Gemäss § 14 Abs. 1 V KESR trägt die Gemeinde die Entschädigung sowie den Spesen- und Auslagenersatz, wenn das Vermögen im Zeitpunkt der Rechnungsablage und unter Berücksichtigung der Belastung der Entschädigung den Betrag von Fr. 15'000.00 unterschreitet.