scheid, ob eine Beistandschaft mit der bisherigen Berufsbeiständin aus einem anderen Gemeindeverband weiterzuführen ist, nicht massgebend sein. 4.2.1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB hat der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber.