3.3. Wird ein Mandat durch einen Berufsbeistand geführt, führt der Wohnsitzwechsel der betroffenen Person in einen anderen Bezirk in der Regel zu einem Mandatsträgerwechsel, denn der Berufsbeistand ist zur Führung von Mandaten nur in seiner Gemeinde oder im Zuständigkeitsgebiet des entsprechenden Gemeindeverbands angestellt. Allerdings ist der Wechsel des Mandatsträgers nicht zwingend: Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann den alten Beistand beibehalten, falls das Interesse der betroffenen Person z.B. wegen der Kontinuität ihrer Betreuung dies erheischt oder die betroffene Person im Sinne ihres Vorschlagrechts nach Art. 401 Abs. 1 ZGB