Der Wunsch der betroffenen Person im Sinne von Art. 401 Abs. 1 ZGB ist dabei nur beachtlich, wenn er im Interesse des Schutzbedarfs objektiv erforderlich erscheint. Bezüglich der Tragung der Kosten der Mandatsführung bei Wohnsitzwechsel der verbeiständeten Person in einen anderen Bezirk sind bei fehlender Einigung unter den Gemeinden die unter dem Titel "Information zur Kostentragung der Mandatsführung bei Wegzug einer Person" erlassenen Empfehlungen der drei Gemeinde-Vereinigungen vom 1. September 2017 zu beachten.