{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2019-01-17", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2018-66_2019-01-17.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2326", "Checksum": "38a844125803cb6036a9faf691d4c19d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2018.66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 17.01.2019 XBE.2018.66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 401 Abs. 1 ZGB;Art. 404 Abs. 1 ZGB; § 14 Abs. 1 V KESR \nEin Wechsel des Berufsbeistandes bei einem Wohnsitzwechsel der von der Beistandschaft betroffenen Person in einen anderen Bezirk ist nicht zwingend. Die Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde kann den bisherigen Beistand beibehalten, falls das Interesse der betroffenen Person dies erheischt oder die betroffene Person im Sinne ihres Vorschlagsrechts nach Art. 401 Abs. 1 ZGB dies ausdrücklich wünscht. Der Wunsch der betroffenen Person im Sinne von Art. 401 Abs. 1 ZGB ist dabei nur beachtlich, wenn er im Interesse des Schutzbedarfs objektiv erforderlich erscheint. Bezüglich der Tragung der Kosten der Mandatsführung bei Wohnsitzwechsel der verbeiständeten Person in einen anderen Bezirk sind bei fehlender Einigung unter den Gemeinden die unter dem Titel \"Information zur Kostentragung der Mandatsführung bei Wegzug einer Person\" erlassenen Empfehlungen der drei Gemeinde-Vereinigungen vom 1. September 2017 zu beachten."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:25", "Checksum": "2a6a7b4ebd25ce9afd695ba8c74a93b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 17.01.2019 XBE.2018.66\nRegeste:\nArt. 401 Abs. 1 ZGB;Art. 404 Abs. 1 ZGB; § 14 Abs. 1 V KESR \nEin Wechsel des Berufsbeistandes bei einem Wohnsitzwechsel der von der Beistandschaft betroffenen Person in einen anderen Bezirk ist nicht zwingend. Die Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde kann den bisherigen Beistand beibehalten, falls das Interesse der betroffenen Person dies erheischt oder die betroffene Person im Sinne ihres Vorschlagsrechts nach Art. 401 Abs. 1 ZGB dies ausdrücklich wünscht. Der Wunsch der betroffenen Person im Sinne von Art. 401 Abs. 1 ZGB ist dabei nur beachtlich, wenn er im Interesse des Schutzbedarfs objektiv erforderlich erscheint. Bezüglich der Tragung der Kosten der Mandatsführung bei Wohnsitzwechsel der verbeiständeten Person in einen anderen Bezirk sind bei fehlender Einigung unter den Gemeinden die unter dem Titel \"Information zur Kostentragung der Mandatsführung bei Wegzug einer Person\" erlassenen Empfehlungen der drei Gemeinde-Vereinigungen vom 1. September 2017 zu beachten.\n\n242 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2019\n\n38 Art. 401 Abs. 1 ZGB;Art. 404 Abs. 1 ZGB; § 14 Abs. 1 V KESR\nEin Wechsel des Berufsbeistandes bei einem Wohnsitzwechsel der von der\nBeistandschaft betroffenen Person in einen anderen Bezirk ist nicht\nzwingend. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann den bisherigen Beistand beibehalten, falls das Interesse der betroffenen Person dies\nerheischt oder die betroffene Person im Sinne ihres Vorschlagsrechts\nnach Art. 401 Abs. 1 ZGB dies ausdrücklich wünscht. Der Wunsch der\nbetroffenen Person im Sinne von Art. 401 Abs. 1 ZGB ist dabei nur beachtlich, wenn er im Interesse des Schutzbedarfs objektiv erforderlich erscheint. Bezüglich der Tragung der Kosten der Mandatsführung bei\nWohnsitzwechsel der verbeiständeten Person in einen anderen Bezirk\nsind bei fehlender Einigung unter den Gemeinden die unter dem Titel\n\"Information zur Kostentragung der Mandatsführung bei Wegzug einer\nPerson\" erlassenen Empfehlungen der drei Gemeinde-Vereinigungen\nvom 1. September 2017 zu beachten.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 17. Januar 2019, i.S. I.V. (XBE.2018.66)\n\nAus den Erwägungen\n\n3.3.\nWird ein Mandat durch einen Berufsbeistand geführt, führt der\nWohnsitzwechsel der betroffenen Person in einen anderen Bezirk in\nder Regel zu einem Mandatsträgerwechsel, denn der Berufsbeistand\nist zur Führung von Mandaten nur in seiner Gemeinde oder im Zuständigkeitsgebiet des entsprechenden Gemeindeverbands angestellt.\nAllerdings ist der Wechsel des Mandatsträgers nicht zwingend: Die\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann den alten Beistand\nbeibehalten, falls das Interesse der betroffenen Person z.B. wegen der\nKontinuität ihrer Betreuung dies erheischt oder die betroffene Person\nim Sinne ihres Vorschlagrechts nach Art. 401 Abs. 1 ZGB dies ausdrücklich wünscht (vgl. WIDER, in: FamKomm-Erwachsenenschutz,\n2. A. 2016, Art. 442 N. 16; siehe auch Merkblatt der Kammer für\nKindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts Aargau zur Tra-\n2019 Zivilrecht 243\n\ngung der Kosten der Mandatsführung bei Wohnsitzwechsel einer\nverbeiständeten Person [nachfolgend: Merkblatt] Ziff. 2.2.). Der\nWunsch der betroffenen Person im Sinne von Art. 401 ZGB ist dabei\nkein freies Wahlrecht, sondern nur beachtlich, wenn er im Interesse\ndes Schutzbedarfs objektiv erforderlich erscheint.\n3.4.\nAufgrund dieser Rechtslage könnte dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Beibehaltung ihrer bisherigen Beiständin auch nach\ndem Wohnortswechsel nur gefolgt werden, wenn die Beibehaltung\nfür den Erfolg der Beistandschaft unerlässlich wäre. In Anbetracht\ndessen, dass die Anordnung der Vertretungsbeistandschaft mit Ein-\nkommens- und Vermögensverwaltung und die Einsetzung von X. als\nBerufsbeiständin erst mit Entscheid des Familiengerichts B, vom\n7. November 2017 erfolgten, dauerte das Mandatsverhältnis bis zum\nWohnortswechsel der Beschwerdeführerin gerade einmal vier Monate. Nach einer solch kurzen Dauer kann noch nicht von einem stark\ngefestigten Vertrauensverhältnis ausgegangen werden, welches gegen\neinen Wechsel der Mandatsträgerin sprechen würde. Der Wunsch der\nBeschwerdeführerin, die bisherige Beiständin X. beizubehalten, gilt\nausserdem nicht absolut, sondern muss objektiv begründet und ausgewiesen sein. Angesichts ihrer Bindungsstörung fällt es der Beschwerdeführerin gemäss ihrer Beiständin schwer, Verbindungen zu\nDrittpersonen aufzubauen oder Vereinbarungen verbindlich einzuhalten. Doch auch unter Berücksichtigung dieser Bindungsstörung\ndrängt die kurze Dauer des Mandatsverhältnisses den Schluss auf,\ndass der Erfolg der Massnahme nicht von der Beistandsperson abhängig ist und die Beschwerdeführerin auch zu einer neuen Beistandsperson wieder innert kurzer Zeit ein tragfähiges Vertrauensverhältnis finden kann. Der Beschwerdeführerin ist bei einem selbstgewählten Wohnsitzwechsel daher zuzumuten, sich auf eine neue\nBeistandsperson einzustellen. Ihr Antrag auf Beibehaltung ihrer bisherigen Beiständin X. ist demnach abzuweisen.\n(…)\n4.2.\nDie Weigerung einer Gemeinde, die zur Deckung der Vollkosten entstehenden Ausgleichskosten mitzutragen, kann für den Ent-\n244 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2019\n\n"}