242 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2019 38 Art. 401 Abs. 1 ZGB;Art. 404 Abs. 1 ZGB; § 14 Abs. 1 V KESR Ein Wechsel des Berufsbeistandes bei einem Wohnsitzwechsel der von der Beistandschaft betroffenen Person in einen anderen Bezirk ist nicht zwingend. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann den bishe- rigen Beistand beibehalten, falls das Interesse der betroffenen Person dies erheischt oder die betroffene Person im Sinne ihres Vorschlagsrechts nach Art. 401 Abs. 1 ZGB dies ausdrücklich wünscht. Der Wunsch der betroffenen Person im Sinne von Art. 401 Abs. 1 ZGB ist dabei nur be- achtlich, wenn er im Interesse des Schutzbedarfs objektiv erforderlich er- scheint. Bezüglich der Tragung der Kosten der Mandatsführung bei Wohnsitzwechsel der verbeiständeten Person in einen anderen Bezirk sind bei fehlender Einigung unter den Gemeinden die unter dem Titel "Information zur Kostentragung der Mandatsführung bei Wegzug einer Person" erlassenen Empfehlungen der drei Gemeinde-Vereinigungen vom 1. September 2017 zu beachten. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachse- nenschutz, vom 17. Januar 2019, i.S. I.V. (XBE.2018.66) Aus den Erwägungen 3.3. Wird ein Mandat durch einen Berufsbeistand geführt, führt der Wohnsitzwechsel der betroffenen Person in einen anderen Bezirk in der Regel zu einem Mandatsträgerwechsel, denn der Berufsbeistand ist zur Führung von Mandaten nur in seiner Gemeinde oder im Zu- ständigkeitsgebiet des entsprechenden Gemeindeverbands angestellt. Allerdings ist der Wechsel des Mandatsträgers nicht zwingend: Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann den alten Beistand beibehalten, falls das Interesse der betroffenen Person z.B. wegen der Kontinuität ihrer Betreuung dies erheischt oder die betroffene Person im Sinne ihres Vorschlagrechts nach Art. 401 Abs. 1 ZGB dies aus- drücklich wünscht (vgl. WIDER, in: FamKomm-Erwachsenenschutz, 2. A. 2016, Art. 442 N. 16; siehe auch Merkblatt der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts Aargau zur Tra- 2019 Zivilrecht 243 gung der Kosten der Mandatsführung bei Wohnsitzwechsel einer verbeiständeten Person [nachfolgend: Merkblatt] Ziff. 2.2.). Der Wunsch der betroffenen Person im Sinne von Art. 401 ZGB ist dabei kein freies Wahlrecht, sondern nur beachtlich, wenn er im Interesse des Schutzbedarfs objektiv erforderlich erscheint. 3.4. Aufgrund dieser Rechtslage könnte dem Antrag der Beschwer- deführerin auf Beibehaltung ihrer bisherigen Beiständin auch nach dem Wohnortswechsel nur gefolgt werden, wenn die Beibehaltung für den Erfolg der Beistandschaft unerlässlich wäre. In Anbetracht dessen, dass die Anordnung der Vertretungsbeistandschaft mit Ein- kommens- und Vermögensverwaltung und die Einsetzung von X. als Berufsbeiständin erst mit Entscheid des Familiengerichts B, vom 7. November 2017 erfolgten, dauerte das Mandatsverhältnis bis zum Wohnortswechsel der Beschwerdeführerin gerade einmal vier Mona- te. Nach einer solch kurzen Dauer kann noch nicht von einem stark gefestigten Vertrauensverhältnis ausgegangen werden, welches gegen einen Wechsel der Mandatsträgerin sprechen würde. Der Wunsch der Beschwerdeführerin, die bisherige Beiständin X. beizubehalten, gilt ausserdem nicht absolut, sondern muss objektiv begründet und aus- gewiesen sein. Angesichts ihrer Bindungsstörung fällt es der Be- schwerdeführerin gemäss ihrer Beiständin schwer, Verbindungen zu Drittpersonen aufzubauen oder Vereinbarungen verbindlich einzuhal- ten. Doch auch unter Berücksichtigung dieser Bindungsstörung drängt die kurze Dauer des Mandatsverhältnisses den Schluss auf, dass der Erfolg der Massnahme nicht von der Beistandsperson ab- hängig ist und die Beschwerdeführerin auch zu einer neuen Bei- standsperson wieder innert kurzer Zeit ein tragfähiges Vertrauens- verhältnis finden kann. Der Beschwerdeführerin ist bei einem selbst- gewählten Wohnsitzwechsel daher zuzumuten, sich auf eine neue Beistandsperson einzustellen. Ihr Antrag auf Beibehaltung ihrer bis- herigen Beiständin X. ist demnach abzuweisen. (…) 4.2. Die Weigerung einer Gemeinde, die zur Deckung der Vollkos- ten entstehenden Ausgleichskosten mitzutragen, kann für den Ent- 244 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2019 scheid, ob eine Beistandschaft mit der bisherigen Berufsbeiständin aus einem anderen Gemeindeverband weiterzuführen ist, nicht mass- gebend sein. 4.2.1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB hat der Beistand oder die Beistän- din Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Ent- schädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber. Gemäss § 14 Abs. 1 V KESR trägt die Gemeinde die Entschädigung sowie den Spesen- und Auslagenersatz, wenn das Vermögen im Zeitpunkt der Rechnungsablage und unter Berücksichtigung der Belastung der Ent- schädigung den Betrag von Fr. 15'000.00 unterschreitet. 4.2.2. Sofern bei einem Wohnsitzwechsel die Beibehaltung der bishe- rigen Beistandsperson notwendig erscheint, und es sich dabei um einen Berufsbeistand handelt, hat die Arbeitgeberin des Berufs- beistands, d.h. in der Regel die bisherige Wohnsitzgemeinde, weiter- hin Anspruch auf die vom Familiengericht festgelegte Mandats- trägerentschädigung. Soweit die Vollkosten für die Mandatsführung die Mandatsträgerentschädigung übersteigen, hat die bisherige Wohnsitzgemeinde dann einen Anspruch auf einen zusätzlichen fi- nanziellen Ausgleich, wenn dies mit der neuen Wohnsitzgemeinde so vereinbart ist (vgl. Merkblatt Ziff. 4.). 4.2.3. Die Gemeindeammänner-Vereinigung des Kantons Aargau, der Verband Aargauischer Gemeindeschreiberinnen und Gemeinde- schreiber und der Verband Aargauer Gemeindesozialdienste haben am 1. September 2017 unter dem Titel "Information zur Kostentra- gung der Mandatsführung bei Wegzug einer Person" Empfehlungen erlassen, wie ein finanzieller Ausgleich der von einer nicht kosten- pflichtigen Gemeinde geführten Beistandschaft unter den Gemeinden hergestellt werden kann. Diese Empfehlungen schlagen vor, die vom Familiengericht festgelegte Pauschalentschädigung mit einem Zu- schlag von 150% der Pauschale zu ergänzen, damit so mutmasslich eine Vollkostenentschädigung resultiert. Von dieser Empfehlung 2019 Zivilrecht 245 kann im gegenseitigen Einvernehmen abgewichen werden, sie geht aber bei fehlender Einigung als Empfehlung der kantonalen Gemein- deverbände den Abrechnungsmodalitäten einzelner Verbände oder Gemeinden vor. 4.3. Als Fazit gilt festzuhalten, dass fiskalische und organisatorische Gemeindeinteressen als Kriterien für die Nichtberücksichtigung des objektiv gerechtfertigten Willens der betroffenen Person, seine Bei- standsperson auch nach einem Wohnsitzwechsel in einen anderen Bezirk beizubehalten, nicht ausschlaggebend sind. Für die Regelung der Ausgleichszahlungen unter den Gemeinden ist bei fehlender Eini- gung das Empfehlungsschreiben der Gemeinde-Vereinigungen vom 1. September 2017 zu beachten. 246 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2019 B. Erbrecht 39 Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Art. 555 Abs. 1 ZGB Für die Anordnung der Erbschaftsverwaltung nach Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB und des Erbenrufs nach Art. 555 Abs. 1 ZGB wird mehr verlangt als die blosse tatsächliche Möglichkeit der Existenz weiterer Nachkom- men, die bei Personen im Erwachsenenalter grundsätzlich stets besteht. Erforderlich ist das Vorliegen objektiver Anhaltspunkte, die für die Exis- tenz weiterer Nachkommen sprechen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 16. September 2019 (ZSU.2019.151) Aus den Erwägungen 3.2. Gemäss Art. 551 Abs. 1 ZGB hat die zuständige Behörde von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen. Zu diesen Sicherungsmassregeln gehören unter anderem die Anordnung der Erbschaftsverwaltung sowie des Erbenrufs. Die Erbschaftsverwaltung ist namentlich dann anzuordnen, wenn bei der zuständigen Behörde Ungewissheit darüber besteht, ob ihr alle Erben des Erblassers bekannt sind (Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Diesfalls hat ausserdem auch ein Erbenruf zu ergehen (vgl. Art. 555 Abs. 1 ZGB). Da die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und die Durch- führung eines Erbenrufs den Nachlass für mindestens ein Jahr blockieren, sind diese Massnahmen aber nur dann anzuordnen, wenn sie im Sinne von Art. 551 Abs. 1 ZGB nötig sind. Ob die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und ein Erbenruf nötig sind, beurteilt sich stets im Einzelfall und unter Einhaltung des Verhältnismässigkeits- grundsatzes. Die Ermittlung von zivilstandsregisterlich ausgewiese- nen Nachkommen hat Vorrang vor einem Erbenruf und einer damit zusammenhängenden Erbschaftsverwaltung. Erst wenn die zustän-