(GÖKSU, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/ LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 3 und 6 zu Art. 260 ZPO). Erst dieser Entscheid unterliegt sodann der allgemeinen Rechtsmittelordnung (SEILER, Die Berufung nach ZPO, Diss., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 382). Im vorliegenden Fall stellt sich indes die Frage nach dem zulässigen Rechtsmittel gegen die Abweisung eines Gesuchs um Anordnung eines gerichtlichen Verbots. Entscheide der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nach Art. 308 Abs. 1 ZPO - gleich wie Entscheide der streitigen Gerichtsbarkeit - grundsätzlich berufungsfähig (SEILER, a.a.O., N. 293 f.), wenn es