1.2. Gegen die Anordnung gerichtlicher Verbote steht die Einsprache nach Art. 260 ZPO zur Verfügung. Diese stellt kein Rechtsmittel dar, sondern steht in ihren Wirkungen dem Rechtsvorschlag in einer Betreibung nahe. Sie bedarf keiner Begründung und bewirkt ohne Weiteres die Unwirksamkeit des Verbots, allerdings nur gegenüber der einsprechenden Person. Gegen das gerichtliche Verbot ist daher zunächst mit der Einsprache vorzugehen. Der Verbotsberechtigte hat alsdann den Prozessweg zu beschreiten, wenn er das Verbot gegenüber der einsprechenden Person durchsetzen will (GÖKSU, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/