Es ist nicht Sinn der Genehmigung, diese Inhalte nach dem objektiven Wahrheitsgehalt zu erforschen und ihnen dadurch behördlich festgestellte Beweiskraft zu verleihen. Die Genehmigung eines Schlussberichts ist deshalb nicht gleichbedeutend mit der Zustimmung zu allen Aussagen und Tätigkeiten des Mandatsträgers (AFFOLTER/VOGEL, a.a.O., N. 22 zu Art. 425 ZGB). 366 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2018 2018 Zivilprozessrecht 367 II. Zivilprozessrecht 44 Gerichtliches Verbot Verfahren betreffend Anordnung gerichtlicher Verbote (Art. 258 ZPO) sind vermögensrechtlicher Natur.