und haben umfassend über die persönlichen Verhältnisse der betreuten Person, dessen Vertretungsbedarf in den genau bezeichneten Aufgabenkreisen und über die Vermögensverwaltung zu orientieren (AFFOLTER/VOGEL, a.a.O., N. 22 f. zu Art. 425 ZGB; CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl. 2016, Rz. 23.09 S. 240). 3.4. Es liegt in der Natur der Sache, dass Berichte von Mandatsträgern eine subjektive Sicht der Dinge wiedergeben und deshalb inhaltlich umstritten sein können. Es ist nicht Sinn der Genehmigung, diese Inhalte nach dem objektiven Wahrheitsgehalt zu erforschen und ihnen dadurch behördlich festgestellte Beweiskraft zu verleihen.