Das ZGB enthält keine Vorschriften über den Inhalt des Schlussberichts. Bei Hinfall oder Aufhebung der Massnahme darf sich der Bericht auf jene Bereiche beschränken, welche zum Massnahmenende geführt haben, die aktuelle Situation widerspiegeln, Auffälligkeiten oder Besonderheiten der Vermögensentwicklung und -verwaltung erläutern, über offene oder ungeklärte Probleme orientieren oder für die Information der verbeiständeten Person, ihrer Rechtsnachfolger oder für die Verantwortlichkeit der Organe des Kindes- und Erwachsenenschutzes von Relevanz sind. Bei Weiterführung der Massnahme bilden Schlussbericht und Schlussrechnung des Vorgängers die Basis für die Mandatsführung des Nachfolgers