Der Prüfungsentscheid kann von der verbeiständeten Person, deren Erben oder dem Amtsnachfolger daher nur mit dem Beschwerdegrund der verletzten Informationspflicht angefochten werden. Mit der Genehmigung, die auszusprechen ist, soweit der Schlussbericht bzw. die Schlussrechnung der Informationspflicht genügt, wird dem Beistand denn auch keine Verantwortlichkeitsentlastung erteilt, und entsprechend bleiben 2018 Zivilrecht 365