{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2018-08-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2018-39_2018-08-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2395", "Checksum": "f84ca1488869677eb950b92e553b70fe"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2018.39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 20.08.2018 XBE.2018.39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 425 ZGB \nEs ist nicht Sinn der Genehmigung eines Schlussberichts, dessen Inhalt nach dem objektiven Wahrheitsgehalt zu erforschen und ihm dadurch behördlich festgestellte Beweiskraft zu verleihen. 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Die Genehmigung eines\nSchlussberichts ist nicht gleichbedeutend mit der Zustimmung zu allen\nAussagen und Tätigkeiten des Mandatsträgers\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und\nErwachsenenschutz, vom 20. August 2018 in Sachen S.W. (XBE.2018.39).\n\nAus den Erwägungen\n\n3.2.\nEndet das Amt, erstattet der Beistand oder die Beiständin der\nErwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein (Art. 425 Abs. 1 Satz 1 ZGB).\nArt. 425 ZGB erfasst auch sämtliche Mandate, die aufgrund des\nKindesschutzrechtes geführt werden (Art. 425 i.V.m. Art. 314 Abs. 1\nZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den\nSchlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie\ndie periodischen Berichte und Rechnungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB).\nIm Unterschied zur periodischen Berichterstattung im Sinne von Art.\n415 ZGB, die primär ein Steuerungsinstrument für die Kindes- und\nErwachsenenschutzbehörde im Rahmen der Weisungskompetenz\ngegenüber dem Beistand ist, dient die Schlussrechnung gemäss Art.\n425 ZGB primär der Information. Der Prüfungsentscheid kann von\nder verbeiständeten Person, deren Erben oder dem Amtsnachfolger\ndaher nur mit dem Beschwerdegrund der verletzten Informationspflicht angefochten werden. Mit der Genehmigung, die auszusprechen ist, soweit der Schlussbericht bzw. die Schlussrechnung der\nInformationspflicht genügt, wird dem Beistand denn auch keine\nVerantwortlichkeitsentlastung erteilt, und entsprechend bleiben\n2018 Zivilrecht 365\n\nallfällige Rechtsansprüche (insbesondere Haftungsansprüche gemäss\nArt. 454 f. ZGB) unberührt. Fehlverhalten oder mangelhafte Vermögensverwaltung sind daher auf dem Weg der Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 454 f. ZGB geltend zu machen (KURT\nAFFOLTER/URS VOGEL, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 6, 21 und 57 zu Art. 425 ZGB; Urteile des\nBundesgerichts 5A_11/2011 vom 21. Januar 2011 und 5A_578/2008\nvom 1. Oktober 2008 E. 1).\n3.3.\nDas ZGB enthält keine Vorschriften über den Inhalt des\nSchlussberichts. Bei Hinfall oder Aufhebung der Massnahme darf\nsich der Bericht auf jene Bereiche beschränken, welche zum Massnahmenende geführt haben, die aktuelle Situation widerspiegeln,\nAuffälligkeiten oder Besonderheiten der Vermögensentwicklung und\n-verwaltung erläutern, über offene oder ungeklärte Probleme\norientieren oder für die Information der verbeiständeten Person, ihrer\nRechtsnachfolger oder für die Verantwortlichkeit der Organe des\nKindes- und Erwachsenenschutzes von Relevanz sind. Bei Weiterführung der Massnahme bilden Schlussbericht und Schlussrechnung\ndes Vorgängers die Basis für die Mandatsführung des Nachfolgers\nund haben umfassend über die persönlichen Verhältnisse der betreuten Person, dessen Vertretungsbedarf in den genau bezeichneten\nAufgabenkreisen und über die Vermögensverwaltung zu orientieren\n(AFFOLTER/VOGEL, a.a.O., N. 22 f. zu Art. 425 ZGB;\nCHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl. 2016, Rz. 23.09 S. 240).\n3.4.\nEs liegt in der Natur der Sache, dass Berichte von Mandatsträgern eine subjektive Sicht der Dinge wiedergeben und deshalb\ninhaltlich umstritten sein können. Es ist nicht Sinn der Genehmigung, diese Inhalte nach dem objektiven Wahrheitsgehalt zu erforschen und ihnen dadurch behördlich festgestellte Beweiskraft zu verleihen. Die Genehmigung eines Schlussberichts ist deshalb nicht\ngleichbedeutend mit der Zustimmung zu allen Aussagen und\nTätigkeiten des Mandatsträgers (AFFOLTER/VOGEL, a.a.O., N. 22\nzu Art. 425 ZGB).\n366 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2018\n2018 Zivilprozessrecht 367\n\nII. Zivilprozessrecht\n\n44 Gerichtliches Verbot\nVerfahren betreffend Anordnung gerichtlicher Verbote (Art. 258 ZPO)\nsind vermögensrechtlicher Natur.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 5. Juli 2018, in\nSachen A. (ZSU.2018.84).\n\nAus den Erwägungen\n\n"}