364 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2018 43 Art. 425 ZGB Es ist nicht Sinn der Genehmigung eines Schlussberichts, dessen Inhalt nach dem objektiven Wahrheitsgehalt zu erforschen und ihm dadurch be- hördlich festgestellte Beweiskraft zu verleihen. Die Genehmigung eines Schlussberichts ist nicht gleichbedeutend mit der Zustimmung zu allen Aussagen und Tätigkeiten des Mandatsträgers Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 20. August 2018 in Sachen S.W. (XBE.2018.39). Aus den Erwägungen 3.2. Endet das Amt, erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebe- nenfalls die Schlussrechnung ein (Art. 425 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Art. 425 ZGB erfasst auch sämtliche Mandate, die aufgrund des Kindesschutzrechtes geführt werden (Art. 425 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB). Im Unterschied zur periodischen Berichterstattung im Sinne von Art. 415 ZGB, die primär ein Steuerungsinstrument für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Rahmen der Weisungskompetenz gegenüber dem Beistand ist, dient die Schlussrechnung gemäss Art. 425 ZGB primär der Information. Der Prüfungsentscheid kann von der verbeiständeten Person, deren Erben oder dem Amtsnachfolger daher nur mit dem Beschwerdegrund der verletzten Informations- pflicht angefochten werden. Mit der Genehmigung, die auszu- sprechen ist, soweit der Schlussbericht bzw. die Schlussrechnung der Informationspflicht genügt, wird dem Beistand denn auch keine Verantwortlichkeitsentlastung erteilt, und entsprechend bleiben 2018 Zivilrecht 365 allfällige Rechtsansprüche (insbesondere Haftungsansprüche gemäss Art. 454 f. ZGB) unberührt. Fehlverhalten oder mangelhafte Vermö- gensverwaltung sind daher auf dem Weg der Verantwortlichkeits- klage gemäss Art. 454 f. ZGB geltend zu machen (KURT AFFOLTER/URS VOGEL, in: Basler Kommentar, Erwachsenen- schutz, Basel 2012, N. 6, 21 und 57 zu Art. 425 ZGB; Urteile des Bundesgerichts 5A_11/2011 vom 21. Januar 2011 und 5A_578/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 1). 3.3. Das ZGB enthält keine Vorschriften über den Inhalt des Schlussberichts. Bei Hinfall oder Aufhebung der Massnahme darf sich der Bericht auf jene Bereiche beschränken, welche zum Mass- nahmenende geführt haben, die aktuelle Situation widerspiegeln, Auffälligkeiten oder Besonderheiten der Vermögensentwicklung und -verwaltung erläutern, über offene oder ungeklärte Probleme orientieren oder für die Information der verbeiständeten Person, ihrer Rechtsnachfolger oder für die Verantwortlichkeit der Organe des Kindes- und Erwachsenenschutzes von Relevanz sind. Bei Weiter- führung der Massnahme bilden Schlussbericht und Schlussrechnung des Vorgängers die Basis für die Mandatsführung des Nachfolgers und haben umfassend über die persönlichen Verhältnisse der be- treuten Person, dessen Vertretungsbedarf in den genau bezeichneten Aufgabenkreisen und über die Vermögensverwaltung zu orientieren (AFFOLTER/VOGEL, a.a.O., N. 22 f. zu Art. 425 ZGB; CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenen- schutz, 2. Aufl. 2016, Rz. 23.09 S. 240). 3.4. Es liegt in der Natur der Sache, dass Berichte von Mandatsträ- gern eine subjektive Sicht der Dinge wiedergeben und deshalb inhaltlich umstritten sein können. Es ist nicht Sinn der Genehmi- gung, diese Inhalte nach dem objektiven Wahrheitsgehalt zu erfor- schen und ihnen dadurch behördlich festgestellte Beweiskraft zu ver- leihen. Die Genehmigung eines Schlussberichts ist deshalb nicht gleichbedeutend mit der Zustimmung zu allen Aussagen und Tätigkeiten des Mandatsträgers (AFFOLTER/VOGEL, a.a.O., N. 22 zu Art. 425 ZGB). 366 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2018 2018 Zivilprozessrecht 367 II. Zivilprozessrecht 44 Gerichtliches Verbot Verfahren betreffend Anordnung gerichtlicher Verbote (Art. 258 ZPO) sind vermögensrechtlicher Natur. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 5. Juli 2018, in Sachen A. (ZSU.2018.84). Aus den Erwägungen 1.2. Gegen die Anordnung gerichtlicher Verbote steht die Ein- sprache nach Art. 260 ZPO zur Verfügung. Diese stellt kein Rechts- mittel dar, sondern steht in ihren Wirkungen dem Rechtsvorschlag in einer Betreibung nahe. Sie bedarf keiner Begründung und bewirkt ohne Weiteres die Unwirksamkeit des Verbots, allerdings nur gegen- über der einsprechenden Person. Gegen das gerichtliche Verbot ist daher zunächst mit der Einsprache vorzugehen. Der Verbotsberech- tigte hat alsdann den Prozessweg zu beschreiten, wenn er das Verbot gegenüber der einsprechenden Person durchsetzen will (GÖKSU, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/ LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 3 und 6 zu Art. 260 ZPO). Erst dieser Entscheid unterliegt sodann der allgemeinen Rechtsmittelordnung (SEILER, Die Berufung nach ZPO, Diss., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 382). Im vorliegenden Fall stellt sich indes die Frage nach dem zulässigen Rechtsmittel ge- gen die Abweisung eines Gesuchs um Anordnung eines gerichtlichen Verbots. Entscheide der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nach Art. 308 Abs. 1 ZPO - gleich wie Entscheide der streitigen Gerichtsbarkeit - grundsätzlich berufungsfähig (SEILER, a.a.O., N. 293 f.), wenn es