Entscheid des Obergerichts Aargau vom 31. August 2017, in: AGVE 2017 S. 274 f.). Ob dem Betroffenen durch den geltend gemachten Vorgang ein Schaden entstanden ist, ist damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht überprüfbar, da dafür weder die Vorinstanz noch Beschwerdeinstanz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden im Aargau sachlich zuständig sind. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden. 364 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2018