Demensprechend hat sich die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung befasste Behörde darüber im Dispositiv nicht zu äussern. Allfällige Verfehlungen des Beistands können allenfalls zur Begründung einer Nichtgenehmigung in den Erwägungen erwähnt werden, sind aber nicht im Dispositiv auszuführen (Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 2014, 5A_151/2014 E. 6.1 m.w.H.; Entscheid des Obergerichts Aargau vom 31. August 2017, in: AGVE 2017 S. 274 f.).