Die Beschwerdeführerin geht daher fehl mit ihrer Auffassung und verkennt die geschilderte Rechtsnatur des Genehmigungsentscheids, wenn sie sinngemäss gegen ihre Vorgängerin Verantwortlichkeitsansprüche geltend macht. Diese sind nach dem Gesagten vom Genehmigungsentscheid nicht betroffen. Es ist grundsätzlich dem mit der Verantwortlichkeitsklage befassten Richter vorbehalten, sich über allfällige während der Mandatsführung verursachte Schäden des Beistands rechtsverbindlich zu äussern. Demensprechend hat sich die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung befasste Behörde darüber im Dispositiv nicht zu äussern.