Entsprechend kommt der Genehmigung der Schlussrechnung auch keine unmittelbare materielle Bedeutung zu, noch wird dem Mandatsträger damit eine vollständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche des Schutzbefohlenen (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) bleiben von der Genehmigung unberührt (vgl. Urteil Bundesgericht 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.1. m.w.H.). 3.3. Die Beschwerdeführerin geht daher fehl mit ihrer Auffassung und verkennt die geschilderte Rechtsnatur des Genehmigungsentscheids, wenn sie sinngemäss gegen ihre Vorgängerin Verantwortlichkeitsansprüche geltend macht.