362 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2018 Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 21. Juni 2018, in Sachen P.S. (XBE.2018.14). Aus den Erwägungen […] 42 Art. 425 ZGB Die rechtsverbindliche Feststellung eines durch den Beistand während der Mandatsführung verursachten Schadens liegt beim für die Verantwortlichkeitsklage zuständigen Richter. Weder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde noch deren Beschwerdeinstanz ist im Kanton Aargau für die Geltendmachung solcher Verantwortlichkeitsansprüche sachlich zuständig.