{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2018-07-11", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2018-33_2018-07-11.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2394", "Checksum": "f48d8e238b570ffc674fff7e2a63cc4a"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2018.33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 11.07.2018 XBE.2018.33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 425 ZGB \nDie rechtsverbindliche Feststellung eines durch den Beistand während der Mandatsführung verursachten Schadens liegt beim für die Verantwortlichkeitsklage zuständigen Richter. 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(XBE.2018.14).\n\nAus den Erwägungen\n\n[…]\n\n42 Art. 425 ZGB\nDie rechtsverbindliche Feststellung eines durch den Beistand während\nder Mandatsführung verursachten Schadens liegt beim für die Verantwortlichkeitsklage zuständigen Richter. Weder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde noch deren Beschwerdeinstanz ist im Kanton\nAargau für die Geltendmachung solcher Verantwortlichkeitsansprüche\nsachlich zuständig.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und\nErwachsenenschutz, vom 11. Juli 2018, in Sachen C.S. (XBE.2018.33).\n\nAus den Erwägungen\n\n3.2.\nEndet das Amt der Beiständin, so hat diese der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht zu erstatten und gegebenenfalls\ndie Schlussrechnung einzureichen (Art. 425 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Die\nErwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht\nund die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen\nBerichte und Rechnungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB). Der Schlussbericht\ndient dabei der Information und nicht der Überprüfung der Führung\nder Beistandschaft. Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit der\nSchlussbericht der Informationspflicht genügt. Nicht anders verhält\nes sich mit der Schlussrechnung. Dadurch unterscheiden sich\n2018 Zivilrecht 363\n\nSchlussbericht und –rechnung von den periodischen Berichten und\nRechnungen (Art. 415 ZGB), die der Behörde dazu dienen, die\nAmtsführung des Beistands zu steuern und ihm gegebenenfalls Weisungen zu erteilen. Die mit der Genehmigung des Schlussberichts\nund der Schlussrechnung befasste Behörde hat sich nicht über allfällige Verfehlungen des Beistands zu äussern. Entsprechend kommt\nder Genehmigung der Schlussrechnung auch keine unmittelbare materielle Bedeutung zu, noch wird dem Mandatsträger damit eine vollständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche des Schutzbefohlenen (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454\nZGB) bleiben von der Genehmigung unberührt (vgl. Urteil Bundesgericht 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.1. m.w.H.).\n3.3.\nDie Beschwerdeführerin geht daher fehl mit ihrer Auffassung\nund verkennt die geschilderte Rechtsnatur des Genehmigungsentscheids, wenn sie sinngemäss gegen ihre Vorgängerin Verantwortlichkeitsansprüche geltend macht. Diese sind nach dem Gesagten\nvom Genehmigungsentscheid nicht betroffen. Es ist grundsätzlich\ndem mit der Verantwortlichkeitsklage befassten Richter vorbehalten,\nsich über allfällige während der Mandatsführung verursachte Schäden des Beistands rechtsverbindlich zu äussern. Demensprechend hat\nsich die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung befasste Behörde darüber im Dispositiv nicht zu äussern.\nAllfällige Verfehlungen des Beistands können allenfalls zur Begründung einer Nichtgenehmigung in den Erwägungen erwähnt werden,\nsind aber nicht im Dispositiv auszuführen (Urteil des Bundesgerichts\nvom 4. April 2014, 5A_151/2014 E. 6.1 m.w.H.; Entscheid des Obergerichts Aargau vom 31. August 2017, in: AGVE 2017 S. 274 f.). Ob\ndem Betroffenen durch den geltend gemachten Vorgang ein Schaden\nentstanden ist, ist damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht\nüberprüfbar, da dafür weder die Vorinstanz noch Beschwerdeinstanz\nder Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden im Aargau sachlich\nzuständig sind. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten\nwerden.\n364 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2018\n\n43 Art. 425 ZGB\nEs ist nicht Sinn der Genehmigung eines Schlussberichts, dessen Inhalt\nnach dem objektiven Wahrheitsgehalt zu erforschen und ihm dadurch behördlich festgestellte Beweiskraft zu verleihen. Die Genehmigung eines\nSchlussberichts ist nicht gleichbedeutend mit der Zustimmung zu allen\nAussagen und Tätigkeiten des Mandatsträgers\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und\nErwachsenenschutz, vom 20. August 2018 in Sachen S.W. (XBE.2018.39).\n\nAus den Erwägungen\n\n"}