362 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2018 Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 21. Juni 2018, in Sachen P.S. (XBE.2018.14). Aus den Erwägungen […] 42 Art. 425 ZGB Die rechtsverbindliche Feststellung eines durch den Beistand während der Mandatsführung verursachten Schadens liegt beim für die Verant- wortlichkeitsklage zuständigen Richter. Weder die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde noch deren Beschwerdeinstanz ist im Kanton Aargau für die Geltendmachung solcher Verantwortlichkeitsansprüche sachlich zuständig. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 11. Juli 2018, in Sachen C.S. (XBE.2018.33). Aus den Erwägungen 3.2. Endet das Amt der Beiständin, so hat diese der Erwachsenen- schutzbehörde den Schlussbericht zu erstatten und gegebenenfalls die Schlussrechnung einzureichen (Art. 425 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB). Der Schlussbericht dient dabei der Information und nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft. Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit der Schlussbericht der Informationspflicht genügt. Nicht anders verhält es sich mit der Schlussrechnung. Dadurch unterscheiden sich 2018 Zivilrecht 363 Schlussbericht und –rechnung von den periodischen Berichten und Rechnungen (Art. 415 ZGB), die der Behörde dazu dienen, die Amtsführung des Beistands zu steuern und ihm gegebenenfalls Wei- sungen zu erteilen. Die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung befasste Behörde hat sich nicht über all- fällige Verfehlungen des Beistands zu äussern. Entsprechend kommt der Genehmigung der Schlussrechnung auch keine unmittelbare ma- terielle Bedeutung zu, noch wird dem Mandatsträger damit eine voll- ständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche des Schutzbe- fohlenen (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) bleiben von der Genehmigung unberührt (vgl. Urteil Bundes- gericht 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.1. m.w.H.). 3.3. Die Beschwerdeführerin geht daher fehl mit ihrer Auffassung und verkennt die geschilderte Rechtsnatur des Genehmigungsent- scheids, wenn sie sinngemäss gegen ihre Vorgängerin Verantwort- lichkeitsansprüche geltend macht. Diese sind nach dem Gesagten vom Genehmigungsentscheid nicht betroffen. Es ist grundsätzlich dem mit der Verantwortlichkeitsklage befassten Richter vorbehalten, sich über allfällige während der Mandatsführung verursachte Schä- den des Beistands rechtsverbindlich zu äussern. Demensprechend hat sich die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der Schluss- rechnung befasste Behörde darüber im Dispositiv nicht zu äussern. Allfällige Verfehlungen des Beistands können allenfalls zur Begrün- dung einer Nichtgenehmigung in den Erwägungen erwähnt werden, sind aber nicht im Dispositiv auszuführen (Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 2014, 5A_151/2014 E. 6.1 m.w.H.; Entscheid des Ober- gerichts Aargau vom 31. August 2017, in: AGVE 2017 S. 274 f.). Ob dem Betroffenen durch den geltend gemachten Vorgang ein Schaden entstanden ist, ist damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht überprüfbar, da dafür weder die Vorinstanz noch Beschwerdeinstanz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden im Aargau sachlich zuständig sind. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden. 364 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2018 43 Art. 425 ZGB Es ist nicht Sinn der Genehmigung eines Schlussberichts, dessen Inhalt nach dem objektiven Wahrheitsgehalt zu erforschen und ihm dadurch be- hördlich festgestellte Beweiskraft zu verleihen. Die Genehmigung eines Schlussberichts ist nicht gleichbedeutend mit der Zustimmung zu allen Aussagen und Tätigkeiten des Mandatsträgers Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 20. August 2018 in Sachen S.W. (XBE.2018.39). Aus den Erwägungen 3.2. Endet das Amt, erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebe- nenfalls die Schlussrechnung ein (Art. 425 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Art. 425 ZGB erfasst auch sämtliche Mandate, die aufgrund des Kindesschutzrechtes geführt werden (Art. 425 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB). Im Unterschied zur periodischen Berichterstattung im Sinne von Art. 415 ZGB, die primär ein Steuerungsinstrument für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Rahmen der Weisungskompetenz gegenüber dem Beistand ist, dient die Schlussrechnung gemäss Art. 425 ZGB primär der Information. Der Prüfungsentscheid kann von der verbeiständeten Person, deren Erben oder dem Amtsnachfolger daher nur mit dem Beschwerdegrund der verletzten Informations- pflicht angefochten werden. Mit der Genehmigung, die auszu- sprechen ist, soweit der Schlussbericht bzw. die Schlussrechnung der Informationspflicht genügt, wird dem Beistand denn auch keine Verantwortlichkeitsentlastung erteilt, und entsprechend bleiben