Verneint wird hingegen die Legitimation ohnehin, wenn es einzig um die finanziellen Folgen einer Verwaltungstätigkeit geht, welche das Gemeinwesen in seiner Stellung als hoheitlich verfügende Behörde trifft. In solchen Fällen deckt sich das finanzielle Interesse des Gemeinwesens mit der Frage der richtigen Rechtsanwendung, was zur Legitimation nicht genügt (BGE 138 II 506 Erw. 2 mit weiteren Hinweisen; MURPHY/ STECK, in: Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, N 19.32).