{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2018-06-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2018-14_2018-06-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2393", "Checksum": "aa8d5a017e021460fc15696585f43d82"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2018.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 21.06.2018 XBE.2018.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 450 Abs. 2 ZGB; Art. 106 ZPO; § 37 Abs. 5 EG ZGB \nDer Beistand/ die Beiständin ist als nahestehende Person zur Beschwerde im Kindes-und Erwachsenenschutzrecht legitimiert, trägt dabei aber das Kostenrisiko im Falle des Unterliegens."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:42", "Checksum": "6a09b6088cb472670e6ea90ca62c4ea7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 21.06.2018 XBE.2018.14\nRegeste:\nArt. 450 Abs. 2 ZGB; Art. 106 ZPO; § 37 Abs. 5 EG ZGB \nDer Beistand/ die Beiständin ist als nahestehende Person zur Beschwerde im Kindes-und Erwachsenenschutzrecht legitimiert, trägt dabei aber das Kostenrisiko im Falle des Unterliegens.\n\n2018 Zivilrecht 361\n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichts jedenfalls nur gegeben, soweit das Gemeinwesen nicht hoheitlich handelt, sondern sich auf\ndem Boden des Privatrechts bewegt oder als dem Bürger\ngleichgeordnetes Rechtssubjekt auftritt und durch den angefochtenen\nstaatlichen Akt wie eine Privatperson betroffen wird. Verneint wird\nhingegen die Legitimation ohnehin, wenn es einzig um die finanziellen Folgen einer Verwaltungstätigkeit geht, welche das\nGemeinwesen in seiner Stellung als hoheitlich verfügende Behörde\ntrifft. In solchen Fällen deckt sich das finanzielle Interesse des Gemeinwesens mit der Frage der richtigen Rechtsanwendung, was zur\nLegitimation nicht genügt (BGE 138 II 506 Erw. 2 mit weiteren Hinweisen; MURPHY/ STECK, in: Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, N 19.32). Ebenso ist ein rechtlich geschütztes Interesse des Gemeinwesens, das durch das Kindes- und\nErwachsenenschutzrecht zu schützen wäre, nicht ersichtlich\n(STECK, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage 2014,\nRz. 40 zu Art. 450 ZGB). Anders zu entscheiden würde mit der entsprechenden Begründung zur Beschwerde bedeuten, dass Entscheide\nmit Bezug auf Mandatsentschädigungen zur Gewährleistung des Beschwerderechts generell dem oder der jeweiligen Arbeitgeber(in)\nzuzustellen wäre, wenn eine Berufsbeiständin oder ein Berufsbeistand betroffen wäre. Das ist selbstverständlich ausgeschlossen, da\ndie Entscheidzustellung nur für am Verfahren beteiligte Personen gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB und darüber hinaus im Rahmen des\nkantonalen Einführungsrechts für die Koordinationspersonen auf der\nWohnsitzgemeinde gemäss der einschlägigen kantonalen Bestimmung der Einführungsgesetzgebung vorgesehen ist (§ 40\nEG ZGB).\n\n41 Art. 450 Abs. 2 ZGB; Art. 106 ZPO; § 37 Abs. 5 EG ZGB\nDer Beistand/ die Beiständin ist als nahestehende Person zur Beschwerde\nim Kindes- und Erwachsenenschutzrecht legitimiert, trägt dabei aber das\nKostenrisiko im Falle des Unterliegens.\n362 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2018\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und\nErwachsenenschutz, vom 21. Juni 2018, in Sachen P.S. (XBE.2018.14).\n\nAus den Erwägungen\n\n[…]\n\n42 Art. 425 ZGB\nDie rechtsverbindliche Feststellung eines durch den Beistand während\nder Mandatsführung verursachten Schadens liegt beim für die Verantwortlichkeitsklage zuständigen Richter. Weder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde noch deren Beschwerdeinstanz ist im Kanton\nAargau für die Geltendmachung solcher Verantwortlichkeitsansprüche\nsachlich zuständig.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und\nErwachsenenschutz, vom 11. Juli 2018, in Sachen C.S. (XBE.2018.33).\n\nAus den Erwägungen\n\n3.2.\nEndet das Amt der Beiständin, so hat diese der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht zu erstatten und gegebenenfalls\ndie Schlussrechnung einzureichen (Art. 425 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Die\nErwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht\nund die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen\nBerichte und Rechnungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB). Der Schlussbericht\ndient dabei der Information und nicht der Überprüfung der Führung\nder Beistandschaft. Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit der\nSchlussbericht der Informationspflicht genügt. Nicht anders verhält\nes sich mit der Schlussrechnung. Dadurch unterscheiden sich\n"}