2018 Zivilrecht 361 der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedenfalls nur gegeben, so- weit das Gemeinwesen nicht hoheitlich handelt, sondern sich auf dem Boden des Privatrechts bewegt oder als dem Bürger gleichgeordnetes Rechtssubjekt auftritt und durch den angefochtenen staatlichen Akt wie eine Privatperson betroffen wird. Verneint wird hingegen die Legitimation ohnehin, wenn es einzig um die finan- ziellen Folgen einer Verwaltungstätigkeit geht, welche das Gemeinwesen in seiner Stellung als hoheitlich verfügende Behörde trifft. In solchen Fällen deckt sich das finanzielle Interesse des Ge- meinwesens mit der Frage der richtigen Rechtsanwendung, was zur Legitimation nicht genügt (BGE 138 II 506 Erw. 2 mit weiteren Hin- weisen; MURPHY/ STECK, in: Fachhandbuch Kindes- und Er- wachsenenschutzrecht, 2016, N 19.32). Ebenso ist ein rechtlich ge- schütztes Interesse des Gemeinwesens, das durch das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht zu schützen wäre, nicht ersichtlich (STECK, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage 2014, Rz. 40 zu Art. 450 ZGB). Anders zu entscheiden würde mit der ent- sprechenden Begründung zur Beschwerde bedeuten, dass Entscheide mit Bezug auf Mandatsentschädigungen zur Gewährleistung des Be- schwerderechts generell dem oder der jeweiligen Arbeitgeber(in) zuzustellen wäre, wenn eine Berufsbeiständin oder ein Berufsbei- stand betroffen wäre. Das ist selbstverständlich ausgeschlossen, da die Entscheidzustellung nur für am Verfahren beteiligte Personen ge- mäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB und darüber hinaus im Rahmen des kantonalen Einführungsrechts für die Koordinationspersonen auf der Wohnsitzgemeinde gemäss der einschlägigen kantonalen Be- stimmung der Einführungsgesetzgebung vorgesehen ist (§ 40 EG ZGB). 41 Art. 450 Abs. 2 ZGB; Art. 106 ZPO; § 37 Abs. 5 EG ZGB Der Beistand/ die Beiständin ist als nahestehende Person zur Beschwerde im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht legitimiert, trägt dabei aber das Kostenrisiko im Falle des Unterliegens. 362 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2018 Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 21. Juni 2018, in Sachen P.S. (XBE.2018.14). Aus den Erwägungen […] 42 Art. 425 ZGB Die rechtsverbindliche Feststellung eines durch den Beistand während der Mandatsführung verursachten Schadens liegt beim für die Verant- wortlichkeitsklage zuständigen Richter. Weder die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde noch deren Beschwerdeinstanz ist im Kanton Aargau für die Geltendmachung solcher Verantwortlichkeitsansprüche sachlich zuständig. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 11. Juli 2018, in Sachen C.S. (XBE.2018.33). Aus den Erwägungen 3.2. Endet das Amt der Beiständin, so hat diese der Erwachsenen- schutzbehörde den Schlussbericht zu erstatten und gegebenenfalls die Schlussrechnung einzureichen (Art. 425 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB). Der Schlussbericht dient dabei der Information und nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft. Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit der Schlussbericht der Informationspflicht genügt. Nicht anders verhält es sich mit der Schlussrechnung. Dadurch unterscheiden sich