40 Art. 450 Abs. 2 ZGB Keine Beschwerdelegitimation von Behörden und Gemeinden im Kindesund Erwachsenenschutzrecht, wenn lediglich die finanziellen Folgen der Verwaltungstätigkeit angefochten sind und über die finanziellen Folgen hinaus kein rechtlich geschütztes Interesse die Erfüllung öffentlichrechtlicher Aufgaben tangiert, welches durch das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht zu schützen ist. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 13. April 2018 in Sachen KESD L (XBE.2018.8). Aus den Erwägungen