Diese vom Familiengericht X. gewählte Verfahrensweise ist nicht mit der kantonalen Regelung von § 55 Abs. 2 GOG, welche eine interdisziplinäre Zusammensetzung vorsieht, vereinbar. Die Beachtung derselben ist keineswegs in das Belieben des Familiengerichts gestellt. Vielmehr haben die Prozessparteien, wie unter E. 4.2. dargelegt, einen bundesrechtlich geschützten Anspruch (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 2018 Zivilrecht 359