Mit der Regelung in § 55 Abs. 2 GOG wurde die interdisziplinäre Zusammensetzung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sichergestellt, indem neben einer Bezirksgerichtspräsidentin bzw. einem Bezirksgerichtspräsidenten zwei Fachrichterinnen bzw. Fachrichter mit teilweise verschiedenen Fachkompetenzen und Disziplinen am Entscheid mitwirken müssen. 4.5. Der vorinstanzliche Entscheid wurde von zwei Gerichtspräsidenten und lediglich einer Fachrichterin gefällt. Diese vom Familiengericht X. gewählte Verfahrensweise ist nicht mit der kantonalen Regelung von § 55 Abs. 2 GOG, welche eine interdisziplinäre Zusammensetzung vorsieht, vereinbar.