1 Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten vertreten sich für Piketteinsätze im ganzen Kanton gegenseitig. 2 Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die in Voll- oder Teilpensen tätig sind, vertreten sich im ganzen Kanton gegenseitig. Im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts können sie stellvertretend als Präsidentinnen und Präsidenten des Familiengerichts eingesetzt werden. 3 Nebenamtliche Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindesund Erwachsenenschutzes können in den Familiengerichten aller Bezirksgerichte im Kanton eingesetzt werden. 4.4.