2 Das Familiengericht als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde setzt sich zusammen aus einer Bezirksgerichtspräsidentin oder einem Bezirksgerichtspräsidenten als Präsidentin oder Präsident, Fachrichterinnen und Fachrichtern des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die in Voll- oder Teilpensen tätig sind, sowie nebenamtlichen Fachrichterinnen und Fachrichtern des Kindes- und Erwachsenenschutzes. § 56 b) Stellvertretung 358 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2018