Das Familiengericht setzt sich für das ordentliche Verfahren zusammen aus einer Bezirksgerichtspräsidentin oder einem Bezirksgerichtspräsidenten als Präsidentin oder Präsident sowie Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern. In Fällen, in denen Kinderbelange im Vordergrund stehen, kann die Präsidentin oder der Präsident anstelle von Bezirksrichterinnen oder Bezirksrichtern höchstens zwei Fachrichterinnen oder Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die in Voll- oder Teilpensen tätig sind, einsetzen. 2