4.3. Die Besetzung des Familiengerichts als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Kanton Aargau und deren Stellvertretung sind in §§ 55 und 56 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Aargau (GOG, SAR 155.200) geregelt. Sie haben folgenden Wortlaut: § 55 Familiengericht a) Zusammensetzung 1 Das Familiengericht setzt sich für das ordentliche Verfahren zusammen aus einer Bezirksgerichtspräsidentin oder einem Bezirksgerichtspräsidenten als Präsidentin oder Präsident sowie Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern.