Ausnahmegerichte sind ausdrücklich untersagt. Mit ähnlichen Worten garantiert Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht jeder Person, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die Garantie aus Art 30 Abs. 1 BV ist nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei jeder Abweichung von der gegebenen Zuständigkeitsordnung, der personellen Zusammensetzung oder der anwendbaren Verfahrensordnung verletzt (vgl. REGINA