{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2018-08-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2017-99_2018-08-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2391", "Checksum": "7317a9341ae4764827b08f8c7198bcf7"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2017.99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 20.08.2018 XBE.2017.99"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§55 GOG; § 56 GOG\nIm Spruchkörper des Familiengerichts als Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde haben mindestens zwei Fachrichterinnen bzw. 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(XBE.2017.99).\n\nAus den Erwägungen\n\n4.\n4.1\nIn formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, der\nvorinstanzliche Entscheid sei von einem nicht gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörper gefällt worden, da sich das Familiengericht aus zwei Bezirksgerichtspräsidenten und nur einer Fachrichterin zusammengesetzt habe. […]\n4.2.\nNach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf ein durch\nGesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches\nGericht. Ausnahmegerichte sind ausdrücklich untersagt. Mit ähnlichen Worten garantiert Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht jeder Person,\ndass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche\nund Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und\ninnerhalb angemessener Frist verhandelt wird.\nDie Garantie aus Art 30 Abs. 1 BV ist nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei jeder Abweichung von der\ngegebenen Zuständigkeitsordnung, der personellen Zusammensetzung oder der anwendbaren Verfahrensordnung verletzt (vgl.\nREGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit: Verfassungsrecht-\n2018 Zivilrecht 357\n\nliche Anforderungen an Richter und Gerichte, 2001, S. 312). Art. 30\nAbs. 1 BV will verhindern, dass Gerichte eigens für die Beurteilung\neiner Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll auch\nnicht durch eine gezielte Auswahl der Richter im Einzelfall beeinflusst werden können. Jeder Verfahrensbeteiligte hat Anspruch darauf, dass die Behörde richtig zusammengesetzt ist, vollständig und\nohne Anwesenheit Unbefugter entscheidet (BGE 137 I 340 E. 2.2.1).\nOb ein Gericht in ordnungsgemässer Zusammensetzung\nentschieden hat, beurteilt sich in erster Linie nach dem einschlägigen\nkantonalen Organisations- und Verfahrensrecht, welches nachfolgend\ndarzulegen ist.\n4.3.\nDie Besetzung des Familiengerichts als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Kanton Aargau und deren Stellvertretung sind\nin §§ 55 und 56 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons\nAargau (GOG, SAR 155.200) geregelt. Sie haben folgenden Wortlaut:\n§ 55 Familiengericht\na) Zusammensetzung\n1\nDas Familiengericht setzt sich für das ordentliche Verfahren\nzusammen aus einer Bezirksgerichtspräsidentin oder einem Bezirksgerichtspräsidenten als Präsidentin oder Präsident sowie Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern. In Fällen, in denen Kinderbelange\nim Vordergrund stehen, kann die Präsidentin oder der Präsident\nanstelle von Bezirksrichterinnen oder Bezirksrichtern höchstens zwei\nFachrichterinnen oder Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die in Voll- oder Teilpensen tätig sind, einsetzen.\n2\nDas Familiengericht als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde setzt sich zusammen aus einer Bezirksgerichtspräsidentin oder\neinem Bezirksgerichtspräsidenten als Präsidentin oder Präsident,\nFachrichterinnen und Fachrichtern des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die in Voll- oder Teilpensen tätig sind, sowie nebenamtlichen Fachrichterinnen und Fachrichtern des Kindes- und Erwachsenenschutzes.\n§ 56 b) Stellvertretung\n358 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2018\n\n"}