{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2018-03-08", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2017-85_2018-03-08.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2390", "Checksum": "f5507645c18018497212d17d02f059a3"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2017.85"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 08.03.2018 XBE.2017.85"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 404 ZGB; § 13 V KESR; § 43 Abs. 2 EG ZGB \nDie nach § 13 V KESR vom Familiengericht als KESB festgesetzte Entschädigung wird in aller Regel das im Rahmen der Auftragserteilung vereinbarte Honorar des privaten Fachbeistands nicht abdecken (analog zu den Vollkosten der Berufsbeistandschaft, welche durch die Entschädigung nicht gedeckt werden). Diese Differenz ist von der Gemeinde zu tragen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:53", "Checksum": "add11f5969d34175cbfef2695a2b1b04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 08.03.2018 XBE.2017.85\nRegeste:\nArt. 404 ZGB; § 13 V KESR; § 43 Abs. 2 EG ZGB \nDie nach § 13 V KESR vom Familiengericht als KESB festgesetzte Entschädigung wird in aller Regel das im Rahmen der Auftragserteilung vereinbarte Honorar des privaten Fachbeistands nicht abdecken (analog zu den Vollkosten der Berufsbeistandschaft, welche durch die Entschädigung nicht gedeckt werden). Diese Differenz ist von der Gemeinde zu tragen.\n\n2018 Zivilrecht 355\n\nI. Zivilrecht (Zivilgesetzbuch)\n\nA. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht\n\n38 Art. 404 ZGB; § 13 V KESR; § 43 Abs. 2 EG ZGB\nDie nach § 13 V KESR vom Familiengericht als KESB festgesetzte Entschädigung wird in aller Regel das im Rahmen der Auftragserteilung\nvereinbarte Honorar des privaten Fachbeistands nicht abdecken (analog\nzu den Vollkosten der Berufsbeistandschaft, welche durch die Entschädigung nicht gedeckt werden). Diese Differenz ist von der Gemeinde zu tragen.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und\nErwachsenenschutz, vom 8. März 2018, in Sachen J.H. (XBE.2017.85).\n\nAus den Erwägungen\n\n3.4.\nAnzumerken gilt noch, dass, wenn wie vorliegend ein privater\nFachbeistand mit den gleichen Qualifikationen wie ein Berufsbeistand eingesetzt wird, das vom Beistand veranschlagte seinem\nGesamtaufwand entsprechende Honorar in der Regel nicht mit der\nEntschädigung gemäss Art. 404 ZGB i.V.m. § 13 V KESR übereinstimmt. Die nach § 13 V KESR vom Familiengericht als KESB festgesetzte Entschädigung wird in aller Regel das im Rahmen der Auftragserteilung vereinbarte Honorar nicht abdecken (analog zu den\nVollkosten der Berufsbeistandschaft, welche durch die Entschädigung nicht gedeckt werden). Diese Differenz ist von der Gemeinde\nzu tragen, sei es gestützt auf § 43 Abs. 2 EG ZGB oder aufgrund\neiner entsprechenden Vereinbarung der Gemeinde mit dem privaten\nFachbeistand. Es wäre nicht gerechtfertigt, eine Gemeinde in dieser\nSituation - also wenn die Differenzkosten der verbeiständeten Person\nüberwälzt werden - gegenüber einer Gemeinde mit einer Berufsbeistandschaft zu bevorteilen.\n356 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2018\n\n39 § 55 GOG; § 56 GOG\nIm Spruchkörper des Familiengerichts als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde haben mindestens zwei Fachrichterinnen bzw. Fachrichter\nmitzuwirken, um die Interdisziplinarität sicherzustellen.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und\nErwachsenenschutz, vom 20. August 2018, in Sachen R.Z. (XBE.2017.99).\n\nAus den Erwägungen\n\n4.\n4.1\nIn formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, der\nvorinstanzliche Entscheid sei von einem nicht gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörper gefällt worden, da sich das Familiengericht aus zwei Bezirksgerichtspräsidenten und nur einer Fachrichterin zusammengesetzt habe. […]\n4.2.\nNach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf ein durch\nGesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches\nGericht. Ausnahmegerichte sind ausdrücklich untersagt. Mit ähnlichen Worten garantiert Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht jeder Person,\ndass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche\nund Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und\ninnerhalb angemessener Frist verhandelt wird.\nDie Garantie aus Art 30 Abs. 1 BV ist nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei jeder Abweichung von der\ngegebenen Zuständigkeitsordnung, der personellen Zusammensetzung oder der anwendbaren Verfahrensordnung verletzt (vgl.\nREGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit: Verfassungsrecht-\n"}