2018 Zivilrecht 355 I. Zivilrecht (Zivilgesetzbuch) A. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht 38 Art. 404 ZGB; § 13 V KESR; § 43 Abs. 2 EG ZGB Die nach § 13 V KESR vom Familiengericht als KESB festgesetzte Ent- schädigung wird in aller Regel das im Rahmen der Auftragserteilung vereinbarte Honorar des privaten Fachbeistands nicht abdecken (analog zu den Vollkosten der Berufsbeistandschaft, welche durch die Entschädi- gung nicht gedeckt werden). Diese Differenz ist von der Gemeinde zu tra- gen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 8. März 2018, in Sachen J.H. (XBE.2017.85). Aus den Erwägungen 3.4. Anzumerken gilt noch, dass, wenn wie vorliegend ein privater Fachbeistand mit den gleichen Qualifikationen wie ein Berufsbei- stand eingesetzt wird, das vom Beistand veranschlagte seinem Gesamtaufwand entsprechende Honorar in der Regel nicht mit der Entschädigung gemäss Art. 404 ZGB i.V.m. § 13 V KESR überein- stimmt. Die nach § 13 V KESR vom Familiengericht als KESB fest- gesetzte Entschädigung wird in aller Regel das im Rahmen der Auf- tragserteilung vereinbarte Honorar nicht abdecken (analog zu den Vollkosten der Berufsbeistandschaft, welche durch die Entschädi- gung nicht gedeckt werden). Diese Differenz ist von der Gemeinde zu tragen, sei es gestützt auf § 43 Abs. 2 EG ZGB oder aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung der Gemeinde mit dem privaten Fachbeistand. Es wäre nicht gerechtfertigt, eine Gemeinde in dieser Situation - also wenn die Differenzkosten der verbeiständeten Person überwälzt werden - gegenüber einer Gemeinde mit einer Berufsbei- standschaft zu bevorteilen. 356 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2018 39 § 55 GOG; § 56 GOG Im Spruchkörper des Familiengerichts als Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde haben mindestens zwei Fachrichterinnen bzw. Fachrichter mitzuwirken, um die Interdisziplinarität sicherzustellen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 20. August 2018, in Sachen R.Z. (XBE.2017.99). Aus den Erwägungen 4. 4.1 In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, der vorinstanzliche Entscheid sei von einem nicht gesetzeskonform zu- sammengesetzten Spruchkörper gefällt worden, da sich das Familien- gericht aus zwei Bezirksgerichtspräsidenten und nur einer Fach- richterin zusammengesetzt habe. […] 4.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind ausdrücklich untersagt. Mit ähn- lichen Worten garantiert Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht jeder Person, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrecht- liche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Ge- setz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die Garantie aus Art 30 Abs. 1 BV ist nach Massgabe der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung bei jeder Abweichung von der gegebenen Zuständigkeitsordnung, der personellen Zusammenset- zung oder der anwendbaren Verfahrensordnung verletzt (vgl. REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit: Verfassungsrecht-