Die mit dem Kindes- und Erwachsenenschutz zusammenhängenden sensiblen und eher komplexen Fragen stellen sich hinsichtlich Bedeutung und Schwierigkeit in gleicher oder ähnlicher Weise im Rahmen von durchschnittlichen Eheschutz- und Präliminarverfahren. Da in letzteren im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren in der Regel viele Einzelpunkte zu behandeln sind mithin neben der Beziehung der Ehegatten auch noch Kinderbelange sowie Unterhaltsbeiträge, rechtfertigt sich für Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren ein geringerer Ansatz (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 5A_86/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3.4).