{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2017-11-15", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2017-79_2017-11-15.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2476", "Checksum": "2b16da8fba57ea11dbaea5cfa99129d2"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2017.79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 15.11.2017 XBE.2017.79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundhonorar für ein durchschnittliches Verfahren in Kindes-und Erwachsenenschutzfällen. \nNachdem es sich bei Kindes-und Erwachsenenschutzfällen um in tatsächlicher Hinsicht sensible und eher komplexe Fragen handelt, während rechtlich gesehen in der Regel keine grossen Probleme vorliegen, erscheint –in Anlehnung an die obergerichtliche Praxis, welche für ein durchschnittliches Eheschutz-bzw. Präliminarverfahren eine Grundentschädigung von Fr. 2'500.00 veranschlagt (vgl. AGVE 2002 S. 78) –eine solche von Fr. 2'000.00 für angemessen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:03", "Checksum": "ec4abf57eb8e921ccbe0bf99cf708a46", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 15.11.2017 XBE.2017.79\nRegeste:\nGrundhonorar für ein durchschnittliches Verfahren in Kindes-und Erwachsenenschutzfällen. \nNachdem es sich bei Kindes-und Erwachsenenschutzfällen um in tatsächlicher Hinsicht sensible und eher komplexe Fragen handelt, während rechtlich gesehen in der Regel keine grossen Probleme vorliegen, erscheint –in Anlehnung an die obergerichtliche Praxis, welche für ein durchschnittliches Eheschutz-bzw. Präliminarverfahren eine Grundentschädigung von Fr. 2'500.00 veranschlagt (vgl. AGVE 2002 S. 78) –eine solche von Fr. 2'000.00 für angemessen.\n\n276 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2017\n\n50 Grundhonorar für ein durchschnittliches Verfahren in Kindes- und\nErwachsenenschutzfällen.\nNachdem es sich bei Kindes- und Erwachsenenschutzfällen um in\ntatsächlicher Hinsicht sensible und eher komplexe Fragen handelt, während rechtlich gesehen in der Regel keine grossen Probleme vorliegen,\nerscheint – in Anlehnung an die obergerichtliche Praxis, welche für ein\ndurchschnittliches Eheschutz- bzw. Präliminarverfahren eine Grundentschädigung von Fr. 2'500.00 veranschlagt (vgl. AGVE 2002 S. 78) –\neine solche von Fr. 2'000.00 für angemessen.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und\nErwachsenenschutz, vom 15. November 2017, i.S. L.W. (XBE.2017.79)\n\nAus den Erwägungen\n\n5.2.1. Die Beschwerdeführerin hat zudem Anspruch auf\nVergütung ihrer Parteikosten für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren.\nGestützt auf das Dekret über die Entschädigung der Anwälte\n(AnwT; SAR 291.150) bemisst sich die Entschädigung einer\nanwaltlichen Vertretung in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten\nnach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie der Bedeutung\nund Schwierigkeit des Falles und liegt zwischen einem um bis zu\n75% kürzbaren Rahmen von Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 3\nAbs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT). Dieser Grundbetrag ist grundsätzlich\nunabhängig vom konkreten Zeitaufwand, dafür gemessen an den\nkonkret zur Beurteilung anstehenden Fragen festzusetzen. Die Berücksichtigung des Aufwands erfolgt beim Pauschalhonorar in Form\nvon gezielten Ab- und Zuschlägen, wenn und soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und sie nicht schon übliche\nFolge der bei der Festsetzung der Grundentschädigung gemäss § 3\nAbs. 1 lit. b AnwT in Rechnung gestellten Schwierigkeit des Falles\nist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_67/2010 vom 6. September\n2010 Erw. 3.3; 5D_78/2008 vom 16. Januar 2009 Erw. 4.2). Eine\n2017 Zivilrecht 277\n\nEntschädigung allein nach Zeitaufwand sieht der Anwaltstarif in\nZivilsachen nicht vor.\nDie mit dem Kindes- und Erwachsenenschutz zusammenhängenden sensiblen und eher komplexen Fragen stellen sich\nhinsichtlich Bedeutung und Schwierigkeit in gleicher oder ähnlicher\nWeise im Rahmen von durchschnittlichen Eheschutz- und Präliminarverfahren. Da in letzteren im Gegensatz zum vorliegenden\nVerfahren in der Regel viele Einzelpunkte zu behandeln sind mithin\nneben der Beziehung der Ehegatten auch noch Kinderbelange sowie\nUnterhaltsbeiträge, rechtfertigt sich für Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren ein geringerer Ansatz (vgl. dazu auch Urteil des\nBundesgerichts 5A_86/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3.4). Zudem\ngilt das Verfahren als Einfaches, da die Offizialmaxime sowie der\nUntersuchungsgrundsatz zur Anwendung kommen und die Beschwerdeinstanz den erstinstanzlichen Entscheid in rechtlicher und\ntatsächlicher Hinsicht umfassend prüft. Dies verringert den mutmasslichen Aufwand entsprechend. Nachdem es sich bei Kindes- und\nErwachsenenschutzfällen um in tatsächlicher Hinsicht sensible und\neher komplexe Fragen handelt, während sich rechtlich gesehen in der\nRegel keine grossen Probleme aufwerfen, erscheint – in Anlehnung\nan die obergerichtliche Praxis, welche für ein durchschnittliches\nEheschutz- bzw. Präliminarverfahren eine Grundentschädigung von\nFr. 2'500.00 veranschlagt (vgl. AGVE 2002 S. 78) – eine solche von\nFr. 2'000.00 für angemessen.\n\n51 Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB\nBei Austritt einer Wohnsitzgemeinde aus einem Gemeindeverband\nbegründet allein der Austritt als solches kein wichtiger Grund i.S.v.\nArt. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB für einen Wechsel des Beistandes; als wichtige\nGründe i.S.v. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB können nur solche in Frage\nkommen, welche die Beziehung zwischen dem Beistand und der\nbetroffenen Person direkt betreffen.\n"}