Dies kann auf zwei Arten geschehen: Entweder ist der Vorsorgeauftrag mit konkreten Weisungen zu ergänzen und die allenfalls fehlende Regelung oder mangelhafte Eignung behördlich zu übersteuern (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB oder Art. 368 ZGB) oder aber ist bei grösseren Mängeln die Eignung der beauftragten Person zu verneinen, dem Vorsorgeauftrag die Feststellung der Wirksamkeit zu versagen und durch eine behördliche Massnahmen zu ersetzen.