Prüfung des Vorsorgebeauftragten bezüglich der persönlichen Eignung ist somit nur dann vom Willen des Auftraggebers abzuweichen, wenn offensichtlich ist, dass die bezeichnete Person nicht zur pflichtgemässen Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben geeignet ist (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] BBl 2006 7001 ff., S. 7027). Dazu sind zumindest wenn finanzielle Interessen im Raum stehen Betreibungs- und Strafregisterauszüge einzuholen und v.a. allfällige Interessenkollisionen zu prüfen (BOENTE, in: Zürcher Kommentar zum ZGB N. 111 ff.