2.1.2.Gemäss Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB hat die vorsorgebeauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet zu sein. Art. 400 ZGB definiert bei behördlichen Massnahmen die Geeignetheit der Beiständin und des Beistandes für die vorgesehenen Aufgaben mit persönlicher und fachlicher Eignung einerseits und der Verfügbarkeit der erforderlichen Zeit für eine persönliche Betreuung anderseits. Bei der Prüfung der Eignung des Vorsorgebeauftragten bedürfen diese Kriterien aber einer Relativierung im Sinne des Vorrangs der Selbstvorsorge. Die Prüfung der Geeignetheit im Sinne von Art. 363 ZGB erhält damit eine andere Grundlage als in Art. 400 ZGB definiert ist.