{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2017-12-13", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2017-75_2017-12-13.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2474", "Checksum": "3eea68979193868ed66c30703ec7f044"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2017.75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 13.12.2017 XBE.2017.75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgeauftrag; Eignung des/ der eingesetzten Vorsorgebeauftragen (Art. 363 Abs. 2 ZGB) \nBei der Prüfung der Eignung des Vorsorgebeauftragten bedürfen die Kriterien aus Art. 400 ZGB einer Relativierung im Sinne des Vorrangs der Selbstvorsorge: Die in Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB statuierte Voraussetzung der pflichtgemässen Besorgnung der Aufgaben durch den Vorsorgebeauftragten, ist zu bejahen, wenn die Interessen der betroffenen Person weder gefährdet noch nicht mehr gewahrt sind."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:00", "Checksum": "9d00c7237fb293127ae7a6690f80ecd8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 13.12.2017 XBE.2017.75\nRegeste:\nVorsorgeauftrag; Eignung des/ der eingesetzten Vorsorgebeauftragen (Art. 363 Abs. 2 ZGB) \nBei der Prüfung der Eignung des Vorsorgebeauftragten bedürfen die Kriterien aus Art. 400 ZGB einer Relativierung im Sinne des Vorrangs der Selbstvorsorge: Die in Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB statuierte Voraussetzung der pflichtgemässen Besorgnung der Aufgaben durch den Vorsorgebeauftragten, ist zu bejahen, wenn die Interessen der betroffenen Person weder gefährdet noch nicht mehr gewahrt sind.\n\n2017 Zivilrecht 271\n\nI. Zivilrecht (Zivilgesetzgebuch)\n\nA. Familienrecht\n\n48 Vorsorgeauftrag; Eignung des/ der eingesetzten Vorsorgebeauftragen\n(Art. 363 Abs. 2 ZGB)\nBei der Prüfung der Eignung des Vorsorgebeauftragten bedürfen die\nKriterien aus Art. 400 ZGB einer Relativierung im Sinne des Vorrangs\nder Selbstvorsorge: Die in Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB statuierte Voraussetzung der pflichtgemässen Besorgnung der Aufgaben durch den Vorsorgebeauftragten, ist zu bejahen, wenn die Interessen der betroffenen Person weder gefährdet noch nicht mehr gewahrt sind.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 13. Dezember 2017, i.S. K.L. (XBE.2017.75)\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1.\n2.1.1. Das neue Erwachsenenschutzrecht legt grossen Wert auf\ndie Subsidiarität des staatlichen Eingriffs, wonach behördliche Massnahmen nur anzuordnen sind, wenn die Unterstützung der\nhilfsbedürftigen Person nicht ausreichend durch die Familie oder\nDritte sichergestellt werden kann oder von vornherein nicht ausreicht. Zusätzlich werden behördliche Massnahmen notwendig, wenn\neine Person urteilsunfähig wird und keine oder keine ausreichende\neigene Vorsorge getroffen wurde bzw. die Massnahmen von Gesetzes\nwegen (Art. 374 ff. ZGB) nicht genügen (Art. 389 ZGB). Auch wenn\ndie Zweiteilung zwischen eigener privater Vorsorge einerseits und\nbehördlichen Massnahmen andererseits im neuen Recht zentral ist,\nlassen sich die Institutionen nicht vollständig trennen. Eine gewisse\nstaatliche Kontrolle ist auch bei der eigenen und privaten Vorsorge\nnotwendig, um das mit dem Erwachsenenschutzrecht bezweckte\n272 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2017\n\nWohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen\n(Art. 388 Abs. 1 ZGB; Urteil des Obergerichts Aargau vom 3. April\n2014 Erw. 4.3, XBE.2013.108, publiziert in CAN 2015 Nr. 1 S. 8).\n\n2.1.2.Gemäss Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB hat die vorsorgebeauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet zu sein.\nArt. 400 ZGB definiert bei behördlichen Massnahmen die\nGeeignetheit der Beiständin und des Beistandes für die vorgesehenen\nAufgaben mit persönlicher und fachlicher Eignung einerseits und der\nVerfügbarkeit der erforderlichen Zeit für eine persönliche Betreuung\nanderseits.\nBei der Prüfung der Eignung des Vorsorgebeauftragten bedürfen\ndiese Kriterien aber einer Relativierung im Sinne des Vorrangs der\nSelbstvorsorge. Die Prüfung der Geeignetheit im Sinne von Art. 363\nZGB erhält damit eine andere Grundlage als in Art. 400 ZGB definiert ist. Die in Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB statuierte Voraussetzung\nder pflichtgemässen Besorgung der Aufgaben durch den Vorsorgebeauftragen, ist zu bejahen, wenn die Interessen der betroffenen Person\nweder gefährdet noch nicht mehr gewahrt sind und der\nvorsorgebeauftragten Person deswegen die Befugnisse teilweise oder\nganz zu entziehen wären (BOENTE, in: Zürcher Kommentar zum\nZGB N. 111 zu Art. 363)\nDie Verfügbarkeit und zeitliche Disponibilität für die persönliche Betreuung eines Vorsorgebeauftragten ist verhältnismässig\nleicht zu prüfen und wird zumindest bei ortsabwesenden Personen\nhäufig einhergehen mit der fehlenden Bereitschaft zur Übernahme\ndes Mandats an sich.\nDie persönliche Eignung des Vorsorgebeauftragten ist aufgrund\ndes Wunsches der betroffenen Person zu vermuten oder gegeben. Der\nWille der betroffenen Person, welche einen Vorsorgeauftrag errichtet\nhat, soll möglichst respektiert werden, ohne zusätzliche Kriterien einzuführen. Mit der privaten Vorsorge wurde dem Umstand Rechnung\ngetragen, dass die betroffene Person den Vorsorgebeauftragten\nwissentlich und im Besitz ihrer geistigen Kräfte ausgewählt hat.\nKannte die betroffene Person gewisse Schwächen des Vorsorgebeauftragten, hat sie diese i.d.R. bewusst in Kauf genommen. Bei der\n2017 Zivilrecht 273\n\n"}