2.2. Zum Wechsel der Person des Beistandes sind die Bestimmungen von Art. 421 und 422 sowie 423 ZGB abschliessend massgebend. Als Beendigungsgründe für das Amt des Beistandes oder der Beiständin kommen dabei insbesondere das Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder –beiständin (Art. 421 Ziff. 3 ZGB), das eigene Begehren des Beistandes auf Entlassung "aus wichtigen Gründen" (Art. 422 Abs. 2 ZGB) oder dann die Entlassung mangels Eignung oder aus einem anderen wichtigen Grund (Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB) in Frage.