Dies verringert den mutmasslichen Aufwand entsprechend. Nachdem es sich bei Kindes- und Erwachsenenschutzfällen um in tatsächlicher Hinsicht sensible und eher komplexe Fragen handelt, während sich rechtlich gesehen in der Regel keine grossen Probleme aufwerfen, erscheint – in Anlehnung an die obergerichtliche Praxis, welche für ein durchschnittliches Eheschutz- bzw. Präliminarverfahren eine Grundentschädigung von Fr. 2'500.00 veranschlagt (vgl. AGVE 2002 S. 78) – eine solche von Fr. 2'000.00 für angemessen.