Da in letzteren im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren in der Regel viele Einzelpunkte zu behandeln sind mithin neben der Beziehung der Ehegatten auch noch Kinderbelange sowie Unterhaltsbeiträge, rechtfertigt sich für Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren ein geringerer Ansatz (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 5A_86/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3.4). Zudem gilt das Verfahren als Einfaches, da die Offizialmaxime sowie der Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung kommen und die Beschwerdeinstanz den erstinstanzlichen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend prüft. Dies verringert den mutmasslichen Aufwand entsprechend.