{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2017-08-31", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2017-59_2017-08-31.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2477", "Checksum": "712b3a7d8a75b6c0f5ec8411698828cb"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2017.59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 31.08.2017 XBE.2017.59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB \nBei Austritt einer Wohnsitzgemeinde aus einem Gemeindeverband begründet allein der Austritt als solches kein wichtiger Grund i.S.v. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB für einen Wechsel des Beistandes; als wichtige Gründe i.S.v. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB können nur solche in Frage kommen, welche die Beziehung zwischen dem Beistand und der betroffenen Person direkt betreffen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:07", "Checksum": "acc43023e2e36584897bf5e0423aa3e9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 31.08.2017 XBE.2017.59\nRegeste:\nArt. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB \nBei Austritt einer Wohnsitzgemeinde aus einem Gemeindeverband begründet allein der Austritt als solches kein wichtiger Grund i.S.v. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB für einen Wechsel des Beistandes; als wichtige Gründe i.S.v. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB können nur solche in Frage kommen, welche die Beziehung zwischen dem Beistand und der betroffenen Person direkt betreffen.\n\n2017 Zivilrecht 277\n\nEntschädigung allein nach Zeitaufwand sieht der Anwaltstarif in\nZivilsachen nicht vor.\nDie mit dem Kindes- und Erwachsenenschutz zusammenhängenden sensiblen und eher komplexen Fragen stellen sich\nhinsichtlich Bedeutung und Schwierigkeit in gleicher oder ähnlicher\nWeise im Rahmen von durchschnittlichen Eheschutz- und Präliminarverfahren. Da in letzteren im Gegensatz zum vorliegenden\nVerfahren in der Regel viele Einzelpunkte zu behandeln sind mithin\nneben der Beziehung der Ehegatten auch noch Kinderbelange sowie\nUnterhaltsbeiträge, rechtfertigt sich für Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren ein geringerer Ansatz (vgl. dazu auch Urteil des\nBundesgerichts 5A_86/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3.4). Zudem\ngilt das Verfahren als Einfaches, da die Offizialmaxime sowie der\nUntersuchungsgrundsatz zur Anwendung kommen und die Beschwerdeinstanz den erstinstanzlichen Entscheid in rechtlicher und\ntatsächlicher Hinsicht umfassend prüft. Dies verringert den mutmasslichen Aufwand entsprechend. Nachdem es sich bei Kindes- und\nErwachsenenschutzfällen um in tatsächlicher Hinsicht sensible und\neher komplexe Fragen handelt, während sich rechtlich gesehen in der\nRegel keine grossen Probleme aufwerfen, erscheint – in Anlehnung\nan die obergerichtliche Praxis, welche für ein durchschnittliches\nEheschutz- bzw. Präliminarverfahren eine Grundentschädigung von\nFr. 2'500.00 veranschlagt (vgl. AGVE 2002 S. 78) – eine solche von\nFr. 2'000.00 für angemessen.\n\n51 Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB\nBei Austritt einer Wohnsitzgemeinde aus einem Gemeindeverband\nbegründet allein der Austritt als solches kein wichtiger Grund i.S.v.\nArt. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB für einen Wechsel des Beistandes; als wichtige\nGründe i.S.v. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB können nur solche in Frage\nkommen, welche die Beziehung zwischen dem Beistand und der\nbetroffenen Person direkt betreffen.\n278 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2017\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und\nErwachsenenschutz, vom 31. August 2017, i.S. A.L. (XBE.2017.59)\n\nAus den Erwägungen\n\n2.2. Zum Wechsel der Person des Beistandes sind die\nBestimmungen von Art. 421 und 422 sowie 423 ZGB abschliessend\nmassgebend. Als Beendigungsgründe für das Amt des Beistandes\noder der Beiständin kommen dabei insbesondere das Ende des\nArbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder –beiständin (Art. 421\nZiff. 3 ZGB), das eigene Begehren des Beistandes auf Entlassung\n\"aus wichtigen Gründen\" (Art. 422 Abs. 2 ZGB) oder dann die\nEntlassung mangels Eignung oder aus einem anderen wichtigen\nGrund (Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB) in Frage.\nIm vorliegenden Fall wurde mit Ernennungsurkunde vom\n12. Juni 2015 (act. 77) nicht Z., sondern zunächst O., Berufsbeiständin, zur Beiständin ernannt und hatte danach Z. nach dem\nAusscheiden von O. aus ihrer Tätigkeit als Berufsbeiständin ohne\nformellen Beschluss seit spätestens 1. September 2016 die Erziehungsbeistandschaft übernommen und ausgeübt. Dieser Wechsel der\nPerson des Beistandes wurde zwar erst mit Ziffer 1.1. des\nangefochtenen Entscheids formell nachvollzogen. Das ändert\nallerdings nichts daran, dass es nicht um eine Neu-Ernennung einer\nBeistandsperson, sondern um einen Mandatsträgerwechsel geht und\ndaher die genannten Bestimmungen von Art. 421, 422 sowie 423\nZGB für die Beurteilung massgebend sind.\nEntgegen der anders lautenden Begründung zum angefochtenen\nEntscheid geht es deshalb nicht darum, welche Person als Beistand\nfür die vorgesehene Aufgabe am besten geeignet ist und ob dem\nVertreter der von der Wohnsitzgemeinde beauftragten Kindesschutzorganisation der Vorrang vor dem beim Gemeindeverband angestellten und daher seit dem Austritt der Wohnsitzgemeinde aus dem\nVerband nicht mehr von ihr mitfinanzierten Berufsbeistandes Z. zu\ngeben ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob ein wichtiger Grund\n2017 Zivilrecht 279\n\ndafür besteht, den bisher tätigen Beistand durch einen anderen zu\nersetzen (Art. 423 ZGB).\nDas Obergericht, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz,\nhat in anderem Zusammenhang bereits entschieden, dass der Austritt\neiner Wohnsitzgemeinde aus einem Gemeindeverband keinen\nsolchen wichtigen Grund darstellen kann, da als wichtige Gründe im\nSinne dieser Bestimmung immer nur solche in Frage kommen\nkönnen, welche die Beziehung zwischen dem Beistand und der\nbetroffenen Person direkt betreffen. Ein Beistandswechsel erscheint\ndaher vorliegend unzulässig und die Beschwerde ist gutzuheissen.\n\n52 Art. 276, 276a und 285 ZGB. Grundsätze der Berechnung des Kinderunterhalts nach dem neuen Unterhaltsrecht\n- Methode (Erw. 3.4.4.1)\n- Konkurrenz zwischen mehreren Kindern der unterhaltspflichtigen\nPartei (Erw. 3.4.4.2)\n- Koordination mit ehelichem Unterhalt (Erw. 3.4.4.3)\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 3. April 2017,\ni.S. S.D. gegen R.D. (ZSU.2016.307)\n\nAus den Erwägungen\n\n"}