2017 Zivilrecht 277 Entschädigung allein nach Zeitaufwand sieht der Anwaltstarif in Zivilsachen nicht vor. Die mit dem Kindes- und Erwachsenenschutz zusammen- hängenden sensiblen und eher komplexen Fragen stellen sich hinsichtlich Bedeutung und Schwierigkeit in gleicher oder ähnlicher Weise im Rahmen von durchschnittlichen Eheschutz- und Prä- liminarverfahren. Da in letzteren im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren in der Regel viele Einzelpunkte zu behandeln sind mithin neben der Beziehung der Ehegatten auch noch Kinderbelange sowie Unterhaltsbeiträge, rechtfertigt sich für Kindes- und Erwachsenen- schutzverfahren ein geringerer Ansatz (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 5A_86/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3.4). Zudem gilt das Verfahren als Einfaches, da die Offizialmaxime sowie der Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung kommen und die Be- schwerdeinstanz den erstinstanzlichen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend prüft. Dies verringert den mut- masslichen Aufwand entsprechend. Nachdem es sich bei Kindes- und Erwachsenenschutzfällen um in tatsächlicher Hinsicht sensible und eher komplexe Fragen handelt, während sich rechtlich gesehen in der Regel keine grossen Probleme aufwerfen, erscheint – in Anlehnung an die obergerichtliche Praxis, welche für ein durchschnittliches Eheschutz- bzw. Präliminarverfahren eine Grundentschädigung von Fr. 2'500.00 veranschlagt (vgl. AGVE 2002 S. 78) – eine solche von Fr. 2'000.00 für angemessen. 51 Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB Bei Austritt einer Wohnsitzgemeinde aus einem Gemeindeverband begründet allein der Austritt als solches kein wichtiger Grund i.S.v. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB für einen Wechsel des Beistandes; als wichtige Gründe i.S.v. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB können nur solche in Frage kommen, welche die Beziehung zwischen dem Beistand und der betroffenen Person direkt betreffen. 278 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2017 Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 31. August 2017, i.S. A.L. (XBE.2017.59) Aus den Erwägungen 2.2. Zum Wechsel der Person des Beistandes sind die Bestimmungen von Art. 421 und 422 sowie 423 ZGB abschliessend massgebend. Als Beendigungsgründe für das Amt des Beistandes oder der Beiständin kommen dabei insbesondere das Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder –beiständin (Art. 421 Ziff. 3 ZGB), das eigene Begehren des Beistandes auf Entlassung "aus wichtigen Gründen" (Art. 422 Abs. 2 ZGB) oder dann die Entlassung mangels Eignung oder aus einem anderen wichtigen Grund (Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB) in Frage. Im vorliegenden Fall wurde mit Ernennungsurkunde vom 12. Juni 2015 (act. 77) nicht Z., sondern zunächst O., Berufs- beiständin, zur Beiständin ernannt und hatte danach Z. nach dem Ausscheiden von O. aus ihrer Tätigkeit als Berufsbeiständin ohne formellen Beschluss seit spätestens 1. September 2016 die Erzie- hungsbeistandschaft übernommen und ausgeübt. Dieser Wechsel der Person des Beistandes wurde zwar erst mit Ziffer 1.1. des angefochtenen Entscheids formell nachvollzogen. Das ändert allerdings nichts daran, dass es nicht um eine Neu-Ernennung einer Beistandsperson, sondern um einen Mandatsträgerwechsel geht und daher die genannten Bestimmungen von Art. 421, 422 sowie 423 ZGB für die Beurteilung massgebend sind. Entgegen der anders lautenden Begründung zum angefochtenen Entscheid geht es deshalb nicht darum, welche Person als Beistand für die vorgesehene Aufgabe am besten geeignet ist und ob dem Vertreter der von der Wohnsitzgemeinde beauftragten Kindesschutz- organisation der Vorrang vor dem beim Gemeindeverband ange- stellten und daher seit dem Austritt der Wohnsitzgemeinde aus dem Verband nicht mehr von ihr mitfinanzierten Berufsbeistandes Z. zu geben ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob ein wichtiger Grund 2017 Zivilrecht 279 dafür besteht, den bisher tätigen Beistand durch einen anderen zu ersetzen (Art. 423 ZGB). Das Obergericht, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, hat in anderem Zusammenhang bereits entschieden, dass der Austritt einer Wohnsitzgemeinde aus einem Gemeindeverband keinen solchen wichtigen Grund darstellen kann, da als wichtige Gründe im Sinne dieser Bestimmung immer nur solche in Frage kommen können, welche die Beziehung zwischen dem Beistand und der betroffenen Person direkt betreffen. Ein Beistandswechsel erscheint daher vorliegend unzulässig und die Beschwerde ist gutzuheissen. 52 Art. 276, 276a und 285 ZGB. Grundsätze der Berechnung des Kinder- unterhalts nach dem neuen Unterhaltsrecht - Methode (Erw. 3.4.4.1) - Konkurrenz zwischen mehreren Kindern der unterhaltspflichtigen Partei (Erw. 3.4.4.2) - Koordination mit ehelichem Unterhalt (Erw. 3.4.4.3) Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 3. April 2017, i.S. S.D. gegen R.D. (ZSU.2016.307) Aus den Erwägungen 3.4.3. 3.4.3.1. Am 1. Januar 2017 ist das neue Kinderunterhaltsrecht in Kraft getreten. Auf Verfahren, die beim Inkrafttreten des neuen Kinderunterhaltsrechts – in erster oder auch zweiter Instanz (vgl. Dolder, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, in: Fam- Pra.ch 2016, S. 918) - rechtshängig sind, findet das neue Recht An- wendung (vgl. Art. 13cbis Abs. 2 SchlT ZGB). Dabei sind nach dem Grundsatz der Nichtrückwirkung (Art. 1 SchlT ZGB; vgl. auch