5.2.1. Die Beschwerdeführerin hat zudem Anspruch auf Vergütung ihrer Parteikosten für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren. Gestützt auf das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (AnwT; SAR 291.150) bemisst sich die Entschädigung einer anwaltlichen Vertretung in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles und liegt zwischen einem um bis zu 75% kürzbaren Rahmen von Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT).