Wenn, wie vorliegend, die Beistandschaftsrechnung klar und sehr sorgfältig erfolgt ist (vgl. vorinstanzlicher Entscheid, Erw. 3.3.6.), so ist sie grundsätzlich zu genehmigen. Allfällige falsche Buchungen sind in den Erwägungen zu erwähnen, nicht aber im Dispositiv aufzuführen; dieser blossen Feststellung kommt keine Rechtsverbindlichkeit zu. Entsprechende private Forderungen sind in einem separaten Zivilverfahren durchzusetzen. Das vorinstanzliche Dispositiv ist in diesen Punkten von Amtes wegen anzupassen.