2.1.3. Gemäss § 10 der Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (V KESR; SAR 210.125) hat die Rechnung eine Übersicht über den aktuellen Bestand des Vermögens, die Veränderungen des Vermögens in Bestand und Anlage sowie die vom Beistand getätigten Einnahmen und Ausgaben zu enthalten und sind diese Positionen zu belegen. […] Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Verantwortlichkeitsklage durch den Genehmigungsentscheid nicht ausgeschlossen wird. Es ist sodann auch dem mit der Verantwortlichkeitsklage befassten Richter vorbehalten, sich über allfällige Verfehlungen des Beistands zu äussern. Entsprechend kommt einem Genehmigungsentscheid keine materielle Bedeutung zu.